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Kampf gegen die Diskriminierung!

Heute kann sich vor Gericht wehren, wer aufgrund seiner Rasse, seiner Ethnie oder seiner Religion diskriminiert wird. Dieser gesetzliche Schutz soll auf Menschen erweitert werden, die wegen ihrer sexuellen Orientierung Ziel von Beleidigungen und Herabsetzung wurden. Die Parlamentarische Initiative «Kampf gegen die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung» wurde im März 2013 eingereicht und verlangt die Erweiterung der Rassismus-Strafnorm. Die entsprechenden Artikel im Strafgesetzbuch (Artikel 261bisStGB) und im Militärstrafgesetz (Artikel 171c MStG) sollen demnach um die sexuelle Orientierung erweitert werden.

Die Erweiterung des Strafartikels gegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB und Art. 171c MStG) um das Kriterium «sexuelle Orientierung» wurde im Dezember 2018 von National- und Ständerat beschlossen. Ein Referendumskomitee unter der Führung der EDU und der JSVP hat gegen die Erweiterung des Gesetzes erfolgreich das Referendum ergriffen.

Argumente für die Gesetzeserweiterung:

Ungenügende Rechtslage

Die aktuelle Rechtslage bietet keine Möglichkeit, gegen pauschalisierte, allgemein herabwürdigende Äusserungen vorzugehen. Solange keine individualisierbaren Personen genannt werden, welche eine Ehrverletzung gemäss Art. 173 ff. StGB bzw. Art. 28 ZGB geltend machen können, bleiben entsprechende Aussagen ohne rechtliche Konsequenzen. Es besteht eine Lücke im Bereich des rechtlichen Schutzes vor Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Identität. Um diese zu schliessen, ist ein Vorgehen auf gesetzgeberischer Ebene erforderlich.

«Sexuelle Orientierung» ist klar definiert

Der Begriff «sexuelle Orientierung» ist klar definiert und ist allgemein gebräuchlich. In diversen kantonalen und kommunalen Gesetzen, sowie im Recht anderer Länder hat der Begriff bereits Eingang gefunden. Unter sexueller Orientierung versteht man die Fähigkeit eines Menschen, sich emotional und sexuell intensiv zu Personen desselben (homosexuell) oder eines anderen Geschlechts (heterosexuell) oder mehr als eines Geschlechts (bisexuell) hingezogen zu fühlen und vertraute und sexuelle Beziehungen mit ihnen zu führen.

Kein Angriff auf die Meinungs- und Glaubensfreiheit

Kontroverse Debatten und kritische Meinungen sind weiterhin möglich. Die Erweiterung schützt aber besonders verletzliche Minderheiten vor pauschalen Herabsetzungen und Diskriminierung, vor Verletzung ihrer Menschenwürde. Die Glaubensfreiheit ist in der Schweiz ein hohes Gut und diese ist weiterhin gewährleistet. Strafbar werden jedoch Aufrufe zu Hass und Gewalt gegen homo- und bisexuelle Menschen.

Schutz der Menschenwürde

Der Rassendiskriminierungsartikel dient der Generalprävention gegen bestimmte Verhaltensweisen, mit denen die Menschenwürde von Angehörigen bestimmter Gruppen angegriffen wird, und damit der öffentliche Frieden. Die Ergänzung um das Merkmal «sexuelle Orientierung», an das bekanntermassen auch zur Hasspropaganda und Diskriminierung angeknüpft wird, verfolgt denselben Zweck. Der Katalog der geschützten Personengruppen durch den Rassendiskriminierungsartikel wird damit gezielt erweitert.

Empfehlung

  • Der Ständerat empfiehlt die Vorlage mit 30 zu 12 Stimmen bei 1 Enthaltung zur Annahme.
  • Der Nationalrat empfiehlt die Vorlage mit 121 zu 67 Stimmen bei 8 Enthaltungen zur Annahme.
  • Die CVP-Bundeshausfraktion empfiehlt die Vorlage einstimmig zur Annahme.
  • Die Delegierten der CVP Schweiz empfehlen die Vorlage mit 125 zu 18 Stimmen bei 8 Enthaltungen zur Annahme.

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